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Fahrzone Leistung & Angebote

Ausbildung aller PKW und Zweiradklassen

  • Klasse
  • B / BF17*
  • Mindestalter
  • 17* / 18 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM, L
  • Vorbesitz
  • kein

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

*ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren

  • Klasse
  • B197 (Klasse B/BF17* mit Schlüsselzahl 197)
  • Mindestalter
  • ab 17* / 18 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM, L
  • Vorbesitz
  • kein

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

*ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren

Kombiausbildung auf einem Automatik- und Schaltgetriebefahrzeug

  • der größte Teil der Ausbildung erfolgt auf einem einfach zu fahrenden Automatikfahrzeug
  • die Fahrstunden auf dem Schaltgetriebefahrzeug sind in die Ausbildung integriert (10 Fahrstunden)
  • eine 15 minütige Testfahrt mit deinem Fahrlehre/in dient als Nachweis der Schaltkompetenz
  • die Fahrprüfung erfolgt auf einem Automatikfahrzeug
  • nach der Prüfung dürfen Schalt- und Automatikfahrzeuge gefahren werden
  • Klasse
  • B 96 (nur mit Klasse B)
  • Mindestalter
  • 17* / 18 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM, L
  • Vorbesitz
  • B

Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.

*ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren

  • Klasse
  • BE (nur mit Klasse B)
  • Mindestalter
  • 18 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM, L
  • Vorbesitz
  • B

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

  • Klasse
  • AM
  • Mindestalter
  • 15 Jahre
  • Beinhaltet
  • kein
  • Vorbesitz
  • kein

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW. Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76:
Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

  • Klasse
  • A1
  • Mindestalter
  • 16 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM
  • Vorbesitz
  • kein

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

  • Klasse
  • B196 Fahrerschulung (nur mit Klasse B)
  • Mindestalter
  • 25 Jahre
  • Beinhaltet
  • kein
  • Vorbesitz
  • B (mind. 5 Jahre)

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Im Führerschein wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen. Nach Absolvierung der gesetzlich benötigten Theorie- und Praxiseinheiten wird ein Ausbildungsnachweis ausgestellt. Mit dem Ausbildungsnachweis und einem Passbild kann die Schlüsselzahl 196 bei der Führerscheinstelle eingetragen werden.

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist. Das heißt ein verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von A1 zu A oder einen vereinfachter Aufstieg wie von A1 zu A2 und von A2 zu A ist nicht möglich. Außerdem gilt die Fahrerlaubniserweiterung B196 nur innerhalb Deutschlands.

  • Klasse
  • A2
  • Mindestalter
  • 18 Jahre
  • Beinhaltet
  • AM
  • Vorbesitz
  • kein

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

  • Klasse
  • A
  • Mindestalter
  • ab 20* Jahre
  • Beinhaltet
  • A1, A2
  • Vorbesitz
  • kein

ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Öffnungszeiten Naunhof

Mo / Mi / Do: 10:00 – 14.00 Uhr

Di:                 17:30 – 19.30 Uhr

© Copyright - Fahrschule Fahrzone
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